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§1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

§1.1

Der Pferdesportverein Grevelau mit Sitz in Winsen/Luhe, Ortsteil Scharmbeck in der Grevelau ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in 21423 Winsen/Luhe eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und durch den Kreisreiterverband Harburg Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Hannover und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.FN.

§1.2

Gibt der Verein den Sitz in der Grevelau, Ortsteil Scharmbeck, in Winsen/Luhe auf, so darf die Bezeichnung "Grevelau" nicht mehr im Namen geführt werden.

 

§2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

§2.1

Der Pferdesportverein Grevelau bezweckt:

§2.1.1

die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung all der Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten - einschließlich therapeutisches Reiten - sowie Fahren und Voltigieren,

§2.1.2

die Ausbildung von Reiter, Fahrer, Voltigierer und Pferde in allen Disziplinen,

§2.1.3

ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssportes aller Disziplinen,

§2.1.4

Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sportes und des Tierschutzes,

§2.1.5

die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband,

§2.1.6

die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Freizeit- und Breitensportes sowie die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden,

§2.1.7

die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

§2.2

Der Pferdesportverein Grevelau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung 77 (§§52 ff) oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

§2.3

Der Pferdesportverein Grevelau verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§2.4

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§2.5

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines nicht mehr als ihre einbezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

§2.6

Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Anmerkungen: Die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung, Aufhebung oder Vereinszusammenschlüssen sowie bei Wegfall des bisherigen Zweckes regelt §§ 13.2 ff.
 

§3

Erwerb der Mitgliedschaft

§3.1

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden, sofern sie im Bereich der Grevelau ansässig sind oder sich wesentlich dort aufhalten bzw. sich dort betätigen. Ausnahmen dieser Regelung sind durch Vorstandsbeschluss oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.

§3.2

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Pferdesportvereines Grevelau zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

§3.3

Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Pferdesportverein Grevelau unverzüglich mitzuteilen.

§3.4

Personen, die dem Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich und/oder finanziell sowie materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

§3.5

Personen, die an den satzungsgemäßen Tätigkeiten des Pferdesportvereins Grevelau zeitlich begrenzt teilnehmen (wie zum Beispiel Feriengäste), werden vom Vorstand als außerordentliche Mitglieder aufgenommen. Diese a.o. Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung des Pferdesportvereines Grevelau nicht stimmberechtigt. Der zu zahlende Vereinsbeitrag wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der Grundkosten sowie der zeitlichen Begrenzung festgesetzt.

§3.6

Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind ab dem Tag der Ernennung zum Ehrenmitglied von der Beitragszahlung befreit.

§3.7

Der Vorstand wird ermächtigt, ordentliche Mitglieder in Einzelfällen von ihren Beitragspflichten ganz oder teilweise zu befreien.

3.8

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Hannover und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) sowie des Landessportbundes Niedersachsen. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.

§4

Beendigung der Mitgliedschaft

§4.1

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Tod.

§4.2

Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, wenn sie mindestens sechs Wochen zuvor schriftlich gekündigt worden ist.

§4.3

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße   Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht.
     
  • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
§4.4

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand (siehe §12). Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
 

§5

Geschäftsjahr und Beiträge

§5.1

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§5.2

Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen sowie umlagenähnliche Sachleistungen oder Arbeitsleistungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§5.3.1

Beiträge sind im Voraus bis zum 15. Februar des laufenden Geschäftsjahres in einer Summe fällig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Austritt können überzahlte Beiträge abzüglich der Grundkosten auf Antrag zurückgezahlt werden. Diese Grundkosten richten sich nach den jährlichen vom Verein für jedes Mitglied zu leistenden Aufwendungen (wie z.B. Jahresversicherungsprämien und die Jahresbeiträge an die übergeordneten Organisationen auf Kreis- und Landesebene).

§5.3.2

Wird die Mitgliedschaft im IV. Quartal eines Jahres erworben, so ist das Aufnahmegeld in voller Höhe und der Jahresbeitrag in halber Höhe zu entrichten.

§5.4

Bei Ausschluss gemäß § 4.3 und §12 besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von überzahlten Beiträgen des laufenden Geschäftsjahres.

§5.5

Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Aufnahmegeldern und Umlagen sowie der Ablauf zur Erbringung der umlagenähnlichen Leistungen durch den Vorstand bestimmt.

§6

Organe

  Die Organe des Pferdesportvereins Grevelau sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand und
  • der erweiterte Vorstan

 

§7

Mitgliederversammlung

§7.1

Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; es muß dieses tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

§7.2

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch Aushang und durch schriftliche Einladung der stimmberechtigten, volljährigen Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

§7.3

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

§7.4

Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge auf Satzungsänderung werden nicht, andere Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dieses mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt.

§7.5

Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§7.6

Wahlen erfolgen durch Handzeichen; auf Antrag von 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Will dieser im Falle der Stimmzettelwahl seine Entscheidung geheimhalten, so entscheidet bei Stimmengleichheit das vom Vorsitzenden zu ziehende Los.

§7.7

Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§7.8

Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht mit der Ausnahme, daß hinsichtlich der Beschlüsse über Organisation und Durchführung der Jugendarbeit sowie bei der Wahl des Jugendwartes Mitglieder ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr stimmberechtigt sind. Bei sonstigen personellen Entscheidungen sowie bei Beschlüssen hinsichtlich Investitionen für die Jugendarbeit besteht dieses Stimmrecht nicht.

§7.9

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

  • die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes,
  • die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern,
  • die Jahresrechnung,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Beiträge, Aufnahmegelder, Umlagen und umlagenähnliche Leistungen  (siehe §  5.2),
  • die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereines,
  • die Anträge nach §§  3.1,  3.2,  3.6,  4.3 (letzter Absatz),  7.4 und  12.1 ff.

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Pferdesportvereines Grevelau bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
 

§9

Vorstand

§9.1

Der Pferdesportverein Grevelau wird vom Vorstand geleitet.

§9.2 Dem Vorstand gehören an
  • der Vorsitzende
  • der stellvertretende Vorsitzende
  • der Schriftführer
  • der Kassenwart
  • der Jugendwart  (gem. Jugendordnung)
     
§9.3

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

§9.4

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheidet der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung  einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

§9.5 Ein Vorstandsmitglied scheidet aus dem Vorstand aus, wenn
  • es seinen Rücktritt erklärt,
  • die Mitgliedschaft im Pferdesportverein Grevelau beendet ist oder ruht,
  • die Mitgliederversammlung mit 3/4 der anwesenden, volljährigen und stimmberechtigten Mitglieder sein Ausscheiden aus dem Vorstand beschließt.
     
§9.6

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§9.7

Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§9.8

Die Niederschrift über die Vorstandssitzungen sind zu sammeln. Den Vorstandsmitgliedern ist auf deren Wunsch Einsichtnahme zu gewähren. Die gesamten Niederschriften sind dem in Amt nachfolgenden Vorstand anläßlich deren Amtsübernahme zu übergeben.

§10

Aufgaben des Vorstandes

  Der Vorstand entscheidet über
  • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
  • die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidungen nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,
     
  • die Führung der laufenden Geschäftes.

 

§11

Erweiterter Vorstand

  Dem erweiterten Vorstand gehören an
  • alle Vorstandsmitglieder
  • die von der Mitgliederversammlung gewählten Beauftragten für spezielle Fachbereiche (z.B. Freizeitreiten, Dressur- oder Springreiten, Voltigieren, Fahren, therapeutisches Reiten etc.)
     
  • der von der Jugendversammlung gewählte Jugendsprecher sowie sein Stellvertreter (jedoch stimmberechtigt nur in den die Jugendarbeit betreffenden Fragen).

Für die Zugehörigkeit zum erweiterten Vorstand und für die Durchführung seiner Arbeit gelten die Bestimmungen über die Zugehörigkeit und die Arbeit des Vorstandes sinngemäß (§§  9.4 bis einschließlich  9.8).

 

§12

Rechtsordnung

§12.1

Der Vorstand entscheidet über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereines, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nach der LPO gegeben ist.

Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann binnen 4 Wochen schriftlich begründete Beschwerde eingelegt werden, über die eine Mitgliederversammlung entscheidet. (siehe auch §  4.4)

§12.2

Der Vorstand darf folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:

Verwarnung, Verweis, zeitlich begrenzter oder dauernder Ausschluß von Veranstaltungen oder sogar aus dem Pferdesportverein Grevelau, zeitlich begrenzte oder dauernde Verweisung von Veranstaltungen bzw. aus den Vereinsanlagen.

§12.3

Der Vorstand beschließt die Ordnungsmaßnahmen nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

§12.4

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 

§13

Auflösung oder Vereinszusammenschlüsse

§13.1

Die Auflösung des Pferdesportvereines Grevelau oder sein Zusammenschluß mit einem anderen Verein kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§13.2

Das Vermögen des Vereines, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, darf in einem Vereinszusammenschluß nur übertragen werden, wenn die Gemeinnützungkeit seiner Verwendung gewährleistet ist und ebenfalls die Verwendung unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2.1 dieser Satzung genannten Aufgaben sichergestellt ist. Hierbei ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§13.3

Tritt § 13.2 dieser Satzung nicht in Kraft, so fällt bei einem Vereinszusammenschluß das Vermögen des Pferdesportvereines Grevelau, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband in Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2.1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat. Hierbei ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

§13.4 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Pferdesportvereines Grevelau, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband in Hannover, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2.1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat. Hierbei ist die Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.

Winsen (Luhe), den 17. April 1988

Nach einstimmigen Beschluß der Gründungsversammlung.

Satzungsänderung durch einstimmigen Beschluß der
Mitgliederversammlung vom 13.03.1996

Satzungsänderung durch die Mitgliederversammlung vom 22.2.2012 (§§ 3.6 und 3.7)